Menü

Satzung des Fördervereins

SATZUNG DES VEREINS ZUR EINRICHTUNG UND FÖRDERUNG DER INTEGRIERTEN GESAMTSCHULE LIST e. V. (mit Änderungen vom 21-02.91, 15.10.92 u. 20.03.2002)

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

  1. Der Verein trägt den Namen VEREIN ZUR EINRICHTUNG UND FÖRDERUNG DER INTEGRIERTEN GESAMTSCHULE LIST e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Hannover.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 VEREINSZWECK

  1. Der VEREIN ZUR EINRICHTUNG UND FÖRDERUNG DER INTEGRIERTEN GESAMTSCHULE LIST e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Initiierung und Förderung der Integrierten Gesamtschule List in öffentlicher Trägerschaft. Der Verein unterstützt die Erziehungsziele der IGS List, insbesondere bezweckt er,
  • Anliegen zu unterstützen, die das Leben in der Schulgemeinschaft fördern;
  • demokratische Erziehung und Selbstverwaltung in der IGS List zu fördern;

Schülerinnen und Schüler entsprechend den Erziehungszielen der IGS List in ihren Interessen und Aktivitäten zu unterstützen; Eltemaktivitäten, die im Interesse des Schullebens stehen, zu unterstützen;

das Kollegium der Schule bei seiner schulischen Arbeit, insbesondere bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der IGS List, zu unterstützen;

  • die Öffentlichkeitsarbeit der IGS List zu fördern; in Ergänzung zu öffentlichen Mitteln materielle Unterstützung zu leisten, die der Schule, insbesondere dem Freizeitbereich, dienen.

Materielle Unterstützung wird zweckgebunden und in der Regel als Sachzuwendung gewährt.

§ 3 SELBSTLOSIGKEIT

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 MITGLIEDSCHAFTEN

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Der Austritt kann jederzeit zum Halbjahresende mit einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muß schriftlich erfolgen.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor dieser Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

§ 5 BEITRÄGE

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung dieser Beiträge ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

§ 6 VERWENDUNG VON VEREINSMITTELN

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 7 VERBOT DER BEGÜNSTIGUNG

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus dem (der) 1. und 2. Vorsitzenden, dem (der) Schriftführer(in) und einem(r) Kassenwart(in).
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der (die) 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder allein.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der (die) 1. und 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang
    bestimmt.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eines Geschäftsführers bedienen. Der Geschäftsführer vertritt den Verein jedoch nicht nach außen.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal

jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem (der) 1. Vorsitzenden und dem (der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN, AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Darauf ist in der Einladung und Tagesordnung besonders hinzuweisen. Sind in dieser Versammlung nicht die Hälfte aller Mitglieder erschienen, kann die Mitgliederversammlung beschließen, unmittelbar danach erneut eine Mitgliederversammlung zu berufen, die alsdann in jedem Fall beschlussfähig ist.
  2. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins werden mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule e. V. (GGG) in Niedersachsen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt am 14. September 1988 in Kraft.